§§ 1295 ff ABGB:
Ein Sturz beim Pistenschilauf ist nicht schon an sich als schuldhaftes rechtswidriges Verhalten anzusehen.
Selbst bei schlechten und eisigen Pistenverhältnissen würde es zu einer Überspitzung der Sorgfaltsforderungen führen, würde man die Durchführung einer Richtungsänderung 15 m oberhalb eines stehenden Schifahrers schon per se als Verstoß gegen die Pistenregeln des § 9 POE ansehen.