§§ 216, 273 Abs 1 und § 282 ABGB; § 8 Abs 3 KAG; §§ 96 ff StGB:
Die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch ist ein höchstpersönliches Recht. Für solche Rechte gilt ganz allgemein der Grundsatz, daß sie mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar sind.