Art 16 Z 1 lit a LGVÜ; § 2 AnfO; § 81 JN:
In seinem Anwendungsbereich ersetzt das LGVÜ die Zuständigkeitsbestimmungen der JN.
Anfechtungsklagen, mit denen Gläubiger anstreben, daß ihnen gegenüber eine Verfügung über ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache für unwirksam erklärt werde, sind von der Zuständigkeit gem Art 16 LGVÜ nicht erfaßt.