§§ 15 und 209 StGB:
Gleichgeschlechtliche Unzuchtsakte mit einem 13jährigen, den der Täter irrtümlich für knapp 16 Jahre alt hielt, sind auch nach der E des verstärkten Senats in SSt 57/81 nicht als wegen absoluter Untauglichkeit des Objekts strafloser, sondern als strafbarer Versuch des § 209 StGB zu beurteilen.