vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Strafbarkeit des untauglichen Versuchs

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1998, 397 Heft 6 v. 20.6.1998

§§ 15 und 209 StGB:

Gleichgeschlechtliche Unzuchtsakte mit einem 13jährigen, den der Täter irrtümlich für knapp 16 Jahre alt hielt, sind auch nach der E des verstärkten Senats in SSt 57/81 nicht als wegen absoluter Untauglichkeit des Objekts strafloser, sondern als strafbarer Versuch des § 209 StGB zu beurteilen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!