§§ 1 und 31 Abs 1 Z 2, 1. Fall KO; § 9 Abs 2 WEG; § 405 ZPO:
Der halbe Mindestanteil einer im Ehegattenwohnungseigentum stehenden Wohnung zählt zum der Exekution unterworfenen Vermögen und fällt daher bei Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten in die Konkursmasse.