§§ 117, 120 und 133 ASVG:
Die Übertragung von körpereigenem Gewebe auf einen Dritten (Organtransplantation im weitesten Sinne) ist im allgemeinen ein Teil der Krankenhilfe für den Empfänger. Die notwendige Untersuchung möglicher Spender gehört zur zweckmäßigen Krankenbehandlung des Empfängers; deren Kosten sind von der Krankenversicherung zu ersetzen.