§ 9 Abs 2 WEG:
Ungeachtet der Verwendung desselben Begriffes des dringenden Wohnbedürfnisses sowohl in § 30 Abs 2 Z 6 MRG als auch in § 9 Abs 2 WEG kann die mietenrechtliche Judikatur über die diesbezügliche Beweislast nicht ohne weiteres auch auf den Exszindierungsprozeß nach § 9 Abs 2 WEG übertragen werden.