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Verlegung eines Servitutswegs auf das Grundstück eines Dritten

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1998, 365 Heft 6 v. 20.6.1998

§ 484 ABGB:

Aus § 484 ABGB folgt die Berechtigung des Belasteten, einen über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Servitut vollkommen oder im wesentlichen entspricht.

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