§ 76 Abs 2 GmbHG:
Die Abtretung künftig entstehender Geschäftsanteile einer GmbH mit Wirksamkeit frühestens ab Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch ist zulässig und bedarf lediglich der für die Abtretung erforderlichen Form des Notariatsakts und der in der Satzung normierten Zulässigkeit der Übertragung, nicht aber als Gesellschafterwechsel im Gründungsstadium einer (einstimmigen) Satzungsänderung.