Anders als das StGB sieht das FinStrG für den Tatbildirrtum und den Verbotsirrtum dieselben Folgen vor, und zwar Straflosigkeit und Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht. Der Rücktritt vom Versuch eines Finanzvergehens verlangt im Gegensatz zum StGB keine Freiwilligkeit, die Strafaufhebung ist aber ausgeschlossen durch objektivierte Umstände qualifizierter Unfreiwilligkeit. Zur Vermeidung des Zwangs zur Selbstbeschuldigung im Abgabenverfahren sollte die Selbstanzeigebestimmung analog auf den Rücktritt vom Versuch der Hinterziehung veranlagter Abgaben während des erstinstanzlichen Abgabenverfahrens angewendet werden. Die Entdeckung des Versuchs durch die Abgabenbehörde sollte die Strafaufhebung wegen Selbstanzeige nicht hindern.