Art 132, 133 Z 1 und Art 138 Abs 1 lit b B-VG; §§ 13 und 27 VwGG:
Der VwGH ist auch dann zuständig, über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zu erkennen, wenn er dabei anstelle der VwBeh ausschließlich über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte entscheiden muß (Abgehen von Vorjudikatur).