§ 1 UWG; § 354 ABGB; § 355 EO; § 39 Abs 2 FernsprechO BGBl 1966/276 idF BGBl 1972/267:
Telefax-Werbung ist unzulässig, wenn der Anschlußinhaber die Werbesendung weder gewünscht hat noch der Werbende nach den Umständen ein solches Einverständnis voraussetzen konnte.
Die Unzulässigkeit einer solchen Werbung ist unabhängig von ihrem tatsächlichen Umfang und ebenso unabhängig davon, ob die Werbemitteilung an die Allgemeinheit oder bloß an bestimmte Personengruppen gerichtet ist.