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Solidarische Haftung mehrerer Anlagenbetreiber (Tankhafen/Kesselwagen) für Grundwasserverunreinigung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1998, 252 Heft 4 v. 20.4.1998

§§ 1 und 5 EKHG; §§ 896 und 1042 ABGB; § 31 WRG:

Ein Unternehmen, das Eisenbahnspezialwagen (Kesselwagen) einsetzt, ist dadurch noch nicht Betriebsunternehmer iSd EKHG, da ihm die Verfügungsgewalt über den Bahnbetrieb nicht zusteht.

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