§ 871 ABGB:
Um einen externen Kalkulationsirrtum dem § 871 ABGB zu unterstellen, müssen zureichende Gründe vorliegen. Eine nach Abwägung aller Zurechnungsmomente gebotene analoge Anwendung des § 871 ABGB ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die fehlerhafte Kalkulation auf beiden Seiten gleichermaßen nicht nur offengelegt wurde, sondern nach den getroffenen Feststellungen für den Kaufabschluß ausschlaggebend war.