§ 222 StGB; § 292 StPO; Art 14 Abs 1 StGG; Art 63 Abs 2 Staatsvertrag von St. Germain; Art 9 MRK:
Das Schächten von unbetäubten Schlachttieren entsprechend den islamischen und den israelitischen - verfassungsgesetzlich gewährleisteten - religiösen Gebräuchen ist nicht als Tierquälerei gem § 222 StGB strafbar.