Religionsfreiheit und strafrechtliche Beteiligungslehre am Beispiel 15 Os, 27, 28/96
I. Sachverhalt und Ausgangsposition
Der Mohammedaner B tötet aus Anlaß des türkischen Kurbanfestes mehrere Schafe durch Schächten; der - nicht mohammedanische - Fleischhauer W hat dazu die Schafe geliefert. Haben sich B und W nach § 222 StGB (Tierquälerei) strafbar gemacht?