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Schächten als strafbare Tierquälerei?

AufsätzeRA Univ.-Doz. DDr. Peter LewischJBl 1998, 137 Heft 3 v. 20.3.1998

Religionsfreiheit und strafrechtliche Beteiligungslehre am Beispiel 15 Os, 27, 28/96

I. Sachverhalt und Ausgangsposition

Der Mohammedaner B tötet aus Anlaß des türkischen Kurbanfestes mehrere Schafe durch Schächten; der - nicht mohammedanische - Fleischhauer W hat dazu die Schafe geliefert. Haben sich B und W nach § 222 StGB (Tierquälerei) strafbar gemacht?

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