VI. Die zweckorientierte Einteilung der Rücktrittsrechte
1. Situationsrücktritt
„Situationsrücktrittsrechte“ dienen dazu, einer in der Anbahnungs- oder Abschlußsituation auftretenden Gefahr der Überrumpelung oder der Übereilung zu begegnen. Der (unternehmerische) Anbieter löst beispielsweise durch die Wahl des Zeitpunkts sowie des Orts des Geschäftsabschlusses außerhalb seiner Geschäftsräumlichkeiten (insb an der Haustür des Verbrauchers)81) eine bestimmte Gefahr aus, die wegen einer individuellen, isolierten und intensiven Kontaktnahme und Kommunikation für den Vertragspartner die Möglichkeit senkt, eine selbstbestimmte, unbeeinflußte, dh privatautonom ausgewogene Entscheidung zu treffen82). Verstärkt wird diese Gefahr häufig dadurch, daß sich der Anbieter aggressiver Verkaufspraktiken oder bestimmter gefährdender Abschlußformen bedient. Die Situationsrücktrittsrechte gelten idR für alle Typen von Verträgen, in denen die geforderte Gefährdungssituation beim Abschluß entstanden ist. Sie sind vertragstypenunabhängig83). Der geschichtliche Rückblick zeigt, daß der Situationsrücktritt die längste Regelungstradition aufweist.