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Zu einer Systematik der Rücktrittsrechte insbesondere im Verbraucherrecht (2. Teil)

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Susanne Kalss und Univ.-Ass. Dr. Brigitta LurgerJBl 1998, 153 Heft 3 v. 20.3.1998

VI. Die zweckorientierte Einteilung der Rücktrittsrechte

1. Situationsrücktritt

„Situationsrücktrittsrechte“ dienen dazu, einer in der Anbahnungs- oder Abschlußsituation auftretenden Gefahr der Überrumpelung oder der Übereilung zu begegnen. Der (unternehmerische) Anbieter löst beispielsweise durch die Wahl des Zeitpunkts sowie des Orts des Geschäftsabschlusses außerhalb seiner Geschäftsräumlichkeiten (insb an der Haustür des Verbrauchers)81)81)Das Haustürgeschäft ist die bekannteste Fallvariante, die zum Rücktritt berechtigt. Die gleichen Erwägungen können aber auch für andere Situationen (Ansprechen auf offener Straße; Werbefahrt) angestellt werden, sodaß ein umfassender Begriff gewählt wird. eine bestimmte Gefahr aus, die wegen einer individuellen, isolierten und intensiven Kontaktnahme und Kommunikation für den Vertragspartner die Möglichkeit senkt, eine selbstbestimmte, unbeeinflußte, dh privatautonom ausgewogene Entscheidung zu treffen82)82)S nur Gilles, Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, NJW 1986, 1133. . Verstärkt wird diese Gefahr häufig dadurch, daß sich der Anbieter aggressiver Verkaufspraktiken oder bestimmter gefährdender Abschlußformen bedient. Die Situationsrücktrittsrechte gelten idR für alle Typen von Verträgen, in denen die geforderte Gefährdungssituation beim Abschluß entstanden ist. Sie sind vertragstypenunabhängig83)83)744 BlgNR 14. GP 17. Die Haustürgeschäfts-RL (ABl EG Nr L 372/31 vom 31. 12. 1985) ließe in Art 3 bestimmte Ausnahmen zu. Genannt seien bestimmte Liegenschaftsgeschäfte (Bauen, Kauf, Miete, Lieferung von Waren für den Einbau in Immobilien und Reparaturen daran), Wertpapiergeschäfte und Versicherungsverträge sowie Bagatellgeschäfte. Der österr Gesetzgeber hat nur Bagatellgeschäfte, dh Verträge, deren Geschäftswert einen bestimmten Betrag S 200,-/600,- nicht übersteigt, aus dem Anwendungsbereich von § 3 KSchG ausgenommen. Andere Rechtsordnungen (zB Spanien, Portugal, Griechenland) nehmen die in der RL genannten Ausnahmen wahr.. Der geschichtliche Rückblick zeigt, daß der Situationsrücktritt die längste Regelungstradition aufweist.

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