§§ 1295 ff ABGB:
Reagiert jemand auf Beschimpfungen und Bedrohung durch einen anderen damit, daß er diesen mit einem Messer schwer verletzt, so kann er nicht selbst Ersatz vom Verletzten dafür verlangen, daß er in der Folge seinen Arbeitsplatz verliert. Insofern fehlt es zwar nicht an der Adäquanz, aber am Rechtswidrigkeitszusammenhang bezüglich der Beschimpfung.