§ 3 AVRAG:
Dem Schutzzweck der Betriebsübergangs-RL entspricht es, die Betriebsdefinition des § 34 ArbVG auch bei Prüfung der Frage des Betriebsübergangs im Sinne von Gesetz und RL zugrundezulegen.
Eine in Umgehung des § 3 Abs 1 AVRAG ausgesprochene Kündigung ist nichtig iSd § 879 ABGB. Das Feststellungsbegehren des noch vom Veräußerer (unwirksam) gekündigten Arbeitnehmers wegen Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses kann gegen den Übernehmer gerichtet werden.