§§ 452 und 1392 ABGB:
Für die Brauchbarkeit des Buchvermerkes als Publizitätsmittel ist es erforderlich, daß ein mit der verkehrserforderlichen Sorgfalt vorgehender Dritter damit rechnen muß, daß es sich bei dem betreffenden Sicherungsobjekt im konkreten Fall um eine Buchforderung handelt.