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Rückabwicklung rechtsgrundloser Zahlungen /Verzinsungspflicht

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1998, 49 Heft 1 v. 20.1.1998

§§ 1333, 1431, 1437 und 330 ABGB:

Bei bloß einseitiger rechtsgrundloser Leistung stehen dem Leistenden auch die (Zivil-)Früchte seiner Leistung, also die gesetzlichen Zinsen, zu. Eine darüber hinausgehende Verzinsung gebührt nur bei grobem Verschulden des Bereicherungsschuldners.

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