§ 78 UrhG; §§ 7a und 7b MedienG; Art 6 Abs 2 MRK:
§ 78 UrhG setzt Erkennbarkeit des Abgebildeten voraus. Bei Beurteilung dieser Frage ist nicht nur das Bild allein, sondern auch die Art seiner Verbreitung und der Rahmen, in den das Bild gestellt wurde, zu berücksichtigen.