§ 140 Abs 1 ABGB:
Kreditrückzahlungsraten für einen allein dem Unterhaltspflichtigen zuwachsenden Vermögenswert können von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht abgezogen werden, während die Mietzinseinnahmen zu berücksichtigen sind.
§ 140 Abs 1 ABGB:
Kreditrückzahlungsraten für einen allein dem Unterhaltspflichtigen zuwachsenden Vermögenswert können von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht abgezogen werden, während die Mietzinseinnahmen zu berücksichtigen sind.