§ 180 Abs 1 StPO; § 2 Abs 1 GRBG:
Die Verhängung der U-Haft ohne Antrag des Staatsanwalts ist keineswegs eine bloße Formwidrigkeit, sondern stellt eine Grundrechtsverletzung iS des § 2 Abs 1 GRBG dar.
Der Antrag des Staatsanwalts auf Einleitung der Voruntersuchung und auf Erlassung eines Haftbefehls darf nicht als solcher auf Verhängung der U-Haft gedeutet werden.