§ 148a StGB:
Wer nicht angemeldete Mobiltelefone, die in unzulässiger Manipulation mit Ruf- und Seriennummern ordnungsgemäß zugelassener Geräte versehen wurden, für Ferngespräche einsetzt, wodurch Daten zur Gebührenverrechnung eingegeben werden, die zu einer vermögensschädigenden Beeinflussung des Datenverarbeitungsergebnisses führen, verwirklicht den Tatbestand des betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs gemäß § 148a StGB.