§ 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO; § 81 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG:
Die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts liegt jedenfalls bei erfolgtem - wenngleich nicht rechtskräftigem - Schuldspruch vor.
Der Begriff der „schweren Folgen“ in § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfaßt nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen einzelnen als auch für die Gesellschaft im ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; auch der erhebliche soziale Störwert ist zu berücksichtigen.