Art 8, 14 und 19 UNKR:
Annahmefähig ist eine Offerte, wenn der erforderliche Mindestinhalt von „einer vernünftigen Person der gleichen Art“ wie der Empfänger „unter gleichen Umständen“ ausreichend konkret aufgefaßt werden kann.
Eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme derselben darstellen soll, aber Ergänzungen oder Abweichungen enthält, welche die Bedingungen des Angebotes nicht wesentlich ändern, stellt eine Annahme dar, wenn der Anbietende das Fehlen der Übereinstimmung nicht unverzüglich mündlich beanstandet oder eine entsprechende Mitteilung absendet. Unterläßt er dies, so bilden die Bedingungen des Angebotes mit den in der Annahme enthaltenen Änderungen den Vertragsinhalt.