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Verstoß gegen Grundrecht auf Datenschutz durch Disziplinaranzeige bei RAK

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1997, 516 Heft 8 v. 20.8.1997

§§ 1 ff DSG; Art 8 MRK:

Die bloße Weitergabe personenbezogener Daten ist noch keine „Verarbeitung“ iSd § 3 DSG.

Das Grundrecht des § 1 DSG gilt auch für nicht verarbeitete Daten. Die im Bereich des Datenschutzes erforderliche Interessenabwägung orientiert sich am Grundsatz der Erforderlichkeit sowie an den von der Judikatur zu anderen Interessen- und Normenkollisionen entwickelten Grundsätzen (Meinungsfreiheit bzw Kunstfreiheit / Recht auf Ehre).

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