§§ 879 und 1154 ABGB; § 37 AngG:
Die Prüfung, ob eine vom Arbeitgeber vorgenommene Vertragsänderung sich im Rahmen der zu subintellegierenden Grenzen eines diesbezüglich vereinbarten Gestaltungsrechts hält, ist nach der Generalklausel des „billigen Ermessens“ vorzunehmen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung der Umstände iS eines beweglichen Systems erforderlich.