§§ 922, 1165 und 1168a ABGB:
Beim Abschluß von Verträgen mit verschiedenen Lieferanten ist gewöhnlich kein einheitliches Rechtsgeschäft über die EDV-Anlage und die Software anzunehmen.
§§ 922, 1165 und 1168a ABGB:
Beim Abschluß von Verträgen mit verschiedenen Lieferanten ist gewöhnlich kein einheitliches Rechtsgeschäft über die EDV-Anlage und die Software anzunehmen.