vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aufkündigung der Prozeßvollmacht und Antrag auf Verfahrenshilfe während laufenden Verfahrens

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1997, 465 Heft 7 v. 20.7.1997

§§ 36, 63 ff und 464 Abs 3 ZPO:

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe wirkt für das ganze weitere Verfahren und kann nicht auf bestimmte Prozeßhandlungen oder Verfahrensschritte beschränkt werden.

Eine Partei, die im Anwaltsprozeß die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, ist nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem letzten Prozeßbevollmächtigten solange als unvertreten anzusehen, bis entweder ein Verfahrenshelfer bestellt wird oder die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags in Rechtskraft erwächst.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!