§§ 36, 63 ff und 464 Abs 3 ZPO:
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe wirkt für das ganze weitere Verfahren und kann nicht auf bestimmte Prozeßhandlungen oder Verfahrensschritte beschränkt werden.
Eine Partei, die im Anwaltsprozeß die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, ist nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem letzten Prozeßbevollmächtigten solange als unvertreten anzusehen, bis entweder ein Verfahrenshelfer bestellt wird oder die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags in Rechtskraft erwächst.