Nach hM begründen internationale Gerichtsstandsvereinbarungen nach autonomem österreichischem Recht mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung lediglich einen Wahlgerichtsstand. Die vorliegende Arbeit versucht, diesen Standpunkt zu widerlegen, und zieht insbesondere Konsequenzen aus dem Inkrafttreten des LGVÜ in Österreich.