§§ 1295 und 1311 ABGB:
Die Fehleinstellung einer Schibindung ist für eine Sturzverletzung prima facie dann kausal, wenn sie mit überwiegender (nicht erst mit hoher) Wahrscheinlichkeit geeignet ist, typischerweise solche Verletzungen zu verursachen. Der präsumtive Schädiger kann dieses Ergebnis nur dadurch erschüttern, daß er Tatsachen beweist, die einen anderen verletzungskausalen Geschehnisablauf zumindest gleich wahrscheinlich machen.