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Keine Haftung des Vermieters für Schäden bei Delogierung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1997, 386 Heft 6 v. 20.6.1997

§ 349 Abs 2 EO; §§ 1090 und 1313a ABGB:

Der Vermieter haftet nicht für Schäden aus der Entfernung und Zerstörung von Gegenständen des Mieters durch Vollzugsorgane beim Vollzug der zwangsweisen Räumung. Das Vollzugsorgan ist nicht Erfüllungsgehilfe des betreibenden Gläubigers.

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