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Strafrechtliche Erfassung gravierender Unzuchtsakte an einem Kind

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1997, 403 Heft 6 v. 20.6.1997

§§ 82, 101, 201 und 207 StGB:

Das mehrmalige Einführen eines Fingers in den After wird als dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung akzeptiert.

Echte Konkurrenz zwischen dem Verbrechen der Entführung einer unmündigen Person (§ 101 StGB) und den §§ 201 bzw 207 StGB liegt vor, wenn der Entführung ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Unzuchtsakt an der entführten Person unmittelbar an deren Entführung anschließt.

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