§§ 276 und 1460 ABGB:
Es ist stRsp, daß im Falle der Benützung eines Weges durch die Allgemeinheit die Ersitzung eines Weges zugunsten der Gemeinde möglich ist. Es wäre daher Sache der Gemeinde, eine solche behauptete Ersitzung geltend zu machen. Daneben ist für das Auftreten eines selbständigen Personenkreises „Jedermann“ kein Raum. Es kommt daher auch die Bestellung eines Kurators zur Prozeßführung für einen solchen Personenkreis nicht in Frage.