§§ 861 ff ABGB; § 43 oö BauO 1976; § 28 oö BauO 1994:
Die nach der oö BauO erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers zu einem Bauansuchen eines Bauwerbers, der nicht Eigentümer ist, wirkt nicht nur als Erklärung gegenüber der Behörde, sondern auch privatrechtsgestaltend.