§§ 1120 f ABGB:
Die Vereinbarung einer Barkaution hängt mit dem Inhalt des Bestandvertrages zusammen; sie regelt das durch den Bestandvertrag geschaffene Rechtsverhältnis näher; es soll dadurch dem Bestandgeber ein Deckungsfonds für künftige Forderungen (aus dem Bestandverhältnis) geschaffen werden. Der Ersteher der Liegenschaft tritt daher gem §§ 1120, 1121 ABGB in die Pflicht zur Rückzahlung der Kaution ein.