§§ 297 und 833 ff ABGB:
Seit RGBl 1879/50 ist die horizontale Teilung von Gebäuden (Stockwerkseigentum) verboten. Die vor diesem Gesetze begründeten Rechtsverhältnisse blieben jedoch aufrecht. Die waagrechte Teilung bewirkt, daß stets Teile vorhanden sind, die den Bedürfnissen aller Hauseigentümer dienen. An solchen Teilen besteht Miteigentum; insoweit sind §§ 833 ff ABGB sinngemäß anzuwenden. Das gilt zB für Außenmauern.