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Die Bürgschaft als Prozeßsicherheit nach § 56 Abs 2 ZPO im österreichischen Recht und im Lichte des Europäischen Gemeinschaftsrechts

AufsätzeUniv.-Doz. Dr. Norbert A. SchoiblJBl 1997, 215 Heft 4 v. 20.4.1997

Sicherheitsleistungen sollen in Zivilverfahren die künftige Leistung eines potentiell Leistungspflichtigen sicherstellen, um Ersatzansprüche von Betroffenen abzusichern, die aus der Verfahrensführung iwS resultieren, und so eine präventive Schutzfunktion erfüllen. Nach § 56 Abs 2 ZPO kann eine vom Gericht auferlegte Sicherheitsleistung auch durch eine Bürgschaft erbracht werden („Prozeßbürgschaft“), sofern der Bürge nur „tauglich“, dh zahlungsfähig ist und einen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat. In der Praxis wird daher der Beantwortung der Frage, ob jemand ein „tauglicher Bürge“ iSd § 56 Abs 2 S 2 ZPO ist (insb im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes, des Exekutionsverfahrens und bei der aktorischen Kaution), eine erhebliche Bedeutung zukommen, denn Bürgschaften sind va für Kreditinstitute idR lohnende Geschäfte. Eine Verneinung der Bürgschaftstauglichkeit würde das Ansehen des betroffenen Kreditinstitutes beeinträchtigen. Die Entscheidung über die „Tauglichkeit“ eines Prozeßbürgen stellt somit eine Zulassung zu einem gewinnträchtigen Markt dar. Der Beitrag gelangt nach einer Darstellung von Inhalt und Wesen einer Prozeßbürgschaft in kritischer Auseinandersetzung mit der österr und deutschen Lehre und Rechtsprechung zu neuen Einsichten über die Tauglichkeitsfeststellung als Prozeßbürge, insb unter Ausweitung der Perspektive auf den Bereich der EG: Der Autor begründet, daß, über die bisher nur auf Österreich bezogene Rechtslage nach § 56 Abs 2 ZPO hinaus, nunmehr zur Vermeidung einer gemeinschaftsrechtlich verbotenen Diskriminierung - und nicht zuletzt erleichtert durch das Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommens - auch ein europarechtlicher Bezug bei der Auferlegung einer Sicherheitsleistung von den Gerichten zu berücksichtigen sein wird, der - unter bestimmten Voraussetzungen - zur Anerkennung von ausländischen Bürgen (insb Kreditinstituten) aus den EG- und EWR-Mitgliedstaaten als „taugliche“ Bürgen iSd § 56 Abs 2 S 2 ZPO führen muß, was zu grenzüberschreitenden „europäischen“ Prozeßbürgschaftsverträgen als Sicherheitsleistung auch in österr Zivilverfahren führen kann.

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