§§ 774 und 808 ABGB:
Der Noterbe kann eine belastete Zuwendung nicht mit der Wirkung ausschlagen, daß er den Geldpflichtteil erhält. § 808 Satz 3 ABGB gibt ihm bloß das Recht, den zugewandten Erbteil teilweise, das heißt, soweit er den Pflichtteil deckt, lastenfrei anzunehmen und die unbequeme Mehrzuwendung auszuschlagen.