§ 9 StGB; § 345 Abs 1 Z 10a StPO:
Die Vorwerfbarkeit eines Verbotsirrtums gem § 9 StGB kann insb dann ausgeschlossen sein, wenn der Täter fachkundigen Rat einer verläßlichen, sachlich kompetenten Stelle, die über den gesamten Sachverhalt informiert wurde, eingeholt hat.