Zugleich eine Besprechung der E 6 Ob 2028/96w......*)
Deskriptoren: #Wiederaufnahme; Analogieschluß; Funktionswandel; Außerstreitverfahren.
In der E 6 Ob 2028/96w hat der OGH im Sinne seiner bisherigen Rsp (die auch die Nichtigerklärung analog § 529 ZPO ablehnt) wieder einmal die Möglichkeit einer Wiederaufnahme im Verfahren außer Streitsachen generell abgelehnt. Daß die E des 6. Senats auf eine beharrliche ständige Judikatur des OGH verweisen kann, ändert allerdings nichts daran, daß sie unter den Gesichtspunkten des Gleichheitsgrundsatzes und des Rechtsstaatsprinzips sachlich und methodisch verfehlt ist. Die Situation erinnert an den starren (und verfassungswidrigen) Standpunkt des OGH zur Auslegung des § 268 ZPO, der allerdings auch nicht aufrechterhalten werden konnte, weil ihm (über Anfechtung des OLG Innsbruck) der VfGH ein Ende bereitet hat - was dazu geführt hat, daß ein verstärkter Senat eine in der Sache mE nicht überzeugende, aber jedenfalls verfassungskonforme Bindungswirkung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage angenommen hat1).