§ 140 ABGB:
Nur Kreditverbindlichkeiten zur Bestreitung außergewöhnlicher Belastungen stellen abzugsfähige Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen dar. Rückzahlungen auf Wohnungskredite, und zwar gleichgültig, ob der Unterhaltspflichtige die betreffende Wohnung selbst benützt, leerstehen läßt oder vermietet, bilden keine Abzugspost.