Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des § 77 RDG über Vertretungen durch Richter „fremder“ Gerichte waren im Schrifttum - vor allem unter dem Aspekt des richterlichen Versetzungsschutzes - schon mehrmals Objekt teils heftiger Kritik. Es überrascht daher nicht, daß diese Vorschriften innerhalb weniger Jahre nun schon zum zweiten Mal grundlegend novelliert wurden. Ob das erneute Einschreiten des Gesetzgebers dazu beitragen konnte, häufig beklagte Auslegungsschwierigkeiten und tiefgreifende verfassungsrechtliche Probleme zu beheben, soll die folgende Untersuchung zeigen.