§§ 12, 142 und 84 Abs 2 Z 2 StGB:
Mittäter beim Raub ist nur, wer vom gemeinsamen Vorsatz getragene Ausführungshandlungen setzt. Die Feststellung bloßer Anwesenheit am Tatort reicht dafür noch nicht aus, vielmehr sind zusätzliche Feststellungen insb zur subjektiven Tatseite erforderlich. Das gilt auch für die Annahme eines sonstigen Tatbeitrags.