§§ 452 und 467 ABGB:
Die analoge Anwendung des § 467 ABGB auf die Sicherungsübereignung führt - im Falle aufrechter Gewahrsame des Schuldners - zur Konsequenz, daß die - auch zufällige - Entfernung eines für die seinerzeitige Übergabe erforderlichen Zeichens eine Rückstellung der Sache an den Schuldner und damit das Zurückfallen des Eigentums an diesen bewirkt.