§ 9 Abs 2 EKHG:
Ein Unfall während eines Kraftfahrzeugrennens ist nicht schon deshalb ein unabwendbares Ereignis, weil der Lenker am Rennen teilnahm.
Als oft unvermeidlicher, geradezu typischer Regelverstoß muß bei Kraftfahrzeugrennen das Überschreiten der Kurvengrenzgeschwindigkeit angesehen werden. Ein noch als leicht zu beurteilender und typischer Verstoß dieser Art begründet noch keinen Sorgfaltsverstoß.