§ 452 ABGB; §§ 75 ff GmbHG:
Es ist überwiegende Auffassung, daß bei Verpfändung eines Geschäftsanteils an einer GmbH der Erwerb des Pfandrechts eine symbolische Übergabe erfordert. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Welche Form für die symbolische Übergabe iSd § 452 ABGB in Betracht kommt, bleibt hier offen.