Gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist eine Kündigung nur dann sozial ungerechtfertigt, wenn sie „wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt“. Die Judikatur berücksichtigt bei der Prüfung, ob eine solche Beeinträchtigung in concreto vorliegt, in erster Linie die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers. Die Verfasserin setzt sich kritisch mit dieser Judikatur auseinander. Sie zeigt auf, daß gegen die Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten aus familienpolitischer Sicht Bedenken bestehen, und geht der Frage nach, inwieweit ein Vermögen des Gekündigten und eine allfällige Abfertigung von Bedeutung sein können. Weiters versucht sie zu begründen, daß der Anspruch auf eine Alterspension eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung nicht von vornherein ausschließt.